Beistandschaft
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen. Mit Eingang des schriftlichen Antrags wird die gesetzliche Vertretung Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Die Beistandschaft umfasst die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes.
- Ab wann kann ich eine Beistandschaft beantragen?
Die Beistandschaft kann jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
- Welche Rechte habe ich während der Beistandschaft?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind außergerichtlich und vor Gericht.
- Wann endet die Beistandschaft?
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber der gesetzlichen Vertretung. Ferner endet die Beistandschaft wenn der Antragsteller die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt oder das Kind volljährig wird.
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Anmeldung | Erforderlich |
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Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten - Kosten
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Bitte erkundigen Sie sich über die Telefonzentrale im Rathaus nach Ihrer/Ihrem richtigen Ansprechpartner/in unter der Telefonnummer 02366 / 303-0.
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