Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr
Für seelisch behinderte Kinder ist ab der Einschulung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dieser erbringt als sogenannter Rehabilitationsträger Leistungen der
- Teilhabe an Bildung
- Teilhabe am Arbeitsleben und
- Sozialen Teilhabe.
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Die genauen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem § 35 a SGB VIII. Demnach haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Eine seelische Behinderung ist gegeben, wenn eine Person aufgrund einer seelischen Krankheit (z.B. ADHS, Depressionen etc.) an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehindert wird. Es besteht dann ein Rechtsanspruch auf vielfältige ambulante wie auch stationäre Hilfen von der Schulbegleitung oder Freizeitassistenz bis hin zur Unterbringung in einer heilpädagogischen Einrichtung.
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Art des Angebots | |
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Anmeldung | Erforderlich |
- Wo
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Stadt Wesel - Sozialpädagogische Fachdienste
Klever-Tor-Platz 1
46483 Wesel - Kosten
- Kostenloses Angebot
Wo
Stadt Wesel - Sozialpädagogische Fachdienste
Klever-Tor-Platz 1
46483 Wesel
Wann
Öffnungszeiten und Termine finden Sie auf der Hompage des Veranstalters.
Durchführende Organisation
Name der durchführenden Organisation: | Stadt Wesel - Sozialpädagogische Fachdienste |
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Angebot von
Stadt Wesel - Sozialpädagogische Fachdienste
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In Kooperation mit
Stadt Wesel
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