Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
Kinder bis zum Erreichen des zwölften Lebensjahres bzw. des achtzehnten Lebensjahres, die bei einem ihrer Elternteile leben,
der ledig, verwitwet oder geschieden ist
oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebt, haben ggf. Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Vorrangig ist die Prüfung und Klärung des alleinerziehenden Elternteils, ob der barunterhaltspflichtige
Elternteil Kindesunterhalt direkt zahlen kann.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt ab dem 01.01.2023 bis zu 187,00 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren und 252,00 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 338,00 Euro für Kinder von 12-17 Jahren.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IILeistungen) beziehen oder
- durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens
ein Einkommen in Höhe von monatlich 600,00 Euro brutto erzielen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ggf. Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
- Scheidungsurteil in Kopie
- Aktueller Unterhaltstitel über den Kindesunterhalt in Kopie
- Ggf. SGB II-Bescheid oder Gehaltsnachweis
- Aktuelle Anschrift des Unterhaltspflichtigen
Kontakt:
Stadt Erftstadt,
Amt für Jugend, Familie und Soziales
Holzdamm 10, 50374 Erftstadt
Frau Grünewald,
Frau Stupp
Was?
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Kategorie
Alter des Kindes
Anmeldung
Anmeldung erforderlich
Kosten des Angebots
Wo?
Amt für Jugend und Familie
50374 Erftstadt
Durchführende Organisation
Amt für Jugend und Familie
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