Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt
Sicherung des Unterhaltes von Kindern
Das Jugendamt zahlt den Unterhalt für ein Kind als Vorschussleistung, wenn der Vater oder die Mutter seine/ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist.
Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht.
Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt. Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von diesem Elternteil zurückholt. Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt, kurz ebenfalls „Unterhaltsvorschuss“ genannt.
Die Berechnung des Unterhaltsvorschusses sowie die Höhe entnehmen Sie bitte der Website der Stadt Bergisch Gladbach.
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Erforderlich
Sonstige Informationen zur Anmeldung: Terminvereinbarung per E-Mail an: team.uvg@stadt-gl.de |
Wo
Stadthaus, 1. Stock Raum: 144 A, B - 146
An der Gohrsmühle 18
51465 Bergisch Gladbach
Wann
Montag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
(jeweils nach Terminvereinbarung)
Durchführende Organisation
Name der durchführenden Organisation: | Stadt Bergisch Gladbach |
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E-Mail-Adresse: | jugendamt@stadt-gl.de |
Telefon: | 02202 14 28 32 |
Angebot von
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An der Gohrsmühle 18, 51465 Bergisch Gladbach