Eingliederungshilfe §35a
Information zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Kinder und Jugendliche können Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erhalten, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine seelische Beeinträchtigung vor, die vom altersgerechten Zustand abweicht, und
- Dadurch ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt oder es ist zu erwarten, dass eine solche Beeinträchtigung eintritt.
Was wird für die Prüfung benötigt?
Damit geprüft werden kann, ob Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, benötigen wir eine aussagekräftige fachärztliche Stellungnahme. Diese sollte von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einem approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt sein.
Die Stellungnahme sollte sich am sogenannten Multiaxialen Klassifikationsschema nach Remschmidt orientieren und folgende Punkte enthalten:
- Diagnose(n) nach ICD-10 (Achse I und II)
- Feststellung des Intelligenzniveaus (Achse III)
- Angabe etwaiger körperlicher Erkrankungen (Achse IV)
- Beschreibung psychosozialer Risikofaktoren (Achse V)
- Einschätzung der aktuellen psychosozialen Anpassung und Funktionsfähigkeit des Kindes (Achse VI)
Bitte achten Sie darauf, dass diese Angaben gut nachvollziehbar und durch geeignete Befunde (z. B. Testergebnisse, Diagnosemethoden, Hauptsymptome, Dauer und Schweregrad der Problematik) belegt sind. Auch Informationen zu bisherigen oder aktuellen Therapien, deren Verlauf und Schwerpunkte sind wichtig für eine umfassende Einschätzung.
Weitere Unterlagen, die einzureichen sind:
Bitte reichen Sie zusätzlich folgende Dokumente ein:
- Ausgefüllter Elternfragebogen (von allen sorgeberechtigten Personen)
- Schulzeugnisse Ihres Kindes (Kopien)
- Schweigepflichtentbindung, wenn ein Austausch mit z. B. Schule, Ärzten oder Therapeuten gewünscht ist (von allen Sorgeberechtigten unterschrieben)
- Geburtsurkunde Ihres Kindes (Kopie)
Wie geht es weiter?
Sobald die vollständige fachärztliche Stellungnahme und alle Unterlagen vorliegen, wird zunächst geprüft, ob das Jugendamt Erftstadt zuständig ist. Ist dies der Fall, laden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch ein. Dabei sprechen wir gemeinsam über die Teilhabe Ihres Kindes und die festgestellten seelischen Beeinträchtigungen. Außerdem informieren wir Sie über den weiteren Ablauf des Verfahrens und die möglichen Formen der Unterstützung – z. B. als Sachleistung oder über ein persönliches Budget.
Wichtiger Hinweis:
Die Erstellung der ärztlichen Stellungnahmen kann mehrere Monate in Anspruch nehmen – dies liegt außerhalb unseres Einflusses. Eine Entscheidung über eine mögliche Bewilligung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und die Teilhabeüberprüfung abgeschlossen ist.
Bitte beginnen Sie keine Maßnahme auf eigene Kosten, solange keine schriftliche Bewilligung durch das Jugendamt erfolgt ist. Kosten, die vor einer Entscheidung entstehen, können in der Regel nicht erstattet werden.
Hinweise zu Teilleistungsstörungen
Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben oder Rechnen (Teilleistungsstörungen) allein begründen noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Auch hier muss zusätzlich eine seelische Beeinträchtigung mit Teilhabefolgen vorliegen.
Die gezielte Förderung in diesen Bereichen ist zunächst Aufgabe der Schule. Erst wenn die schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden, kann in Einzelfällen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt werden.
Unabhängige Beratung
Ergänzend haben Sie die Möglichkeit, sich unabhängig und kostenfrei durch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) beraten zu lassen. Weitere Informationen und Beratungsstellen finden Sie unter:
Bitte lesen Sie auch unsere Infobroschüre:
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