Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wird Unterhaltsvorschuss gezahlt für ein Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist, bei einem seiner Elternteile lebt, der, ledig, verwitwet, geschieden ist, oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Regelbetrages von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser verstoben ist, nicht in dieser Höhe Waisenbezüge erhält. Das Kind ab zwölf Jahre bezieht für sich keine Leistungen nach dem SGB II oder bezieht für sich Leistungen nach dem SGB II, durch den Unterhaltsvorschuss wird aber die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden oder bezieht Leistungen nach dem SGB II, der alleinerziehende Elternteil verfügt jedoch über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Erforderlich
Sonstige Informationen zur Anmeldung: nach Terminvereinbarung |
- Wann
- Von 09.11.2025 (00:00 Uhr) bis 30.11.2026 (00:00 Uhr)
- Wo
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Stadt Verl, Fachbereich Jugend
Paderborner Straße 5
33415 Verl - Kosten
- Kostenloses Angebot
- Kontakt
- Gizale Acar Tel.: 05246/ 961-271
Wo
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33415 Verl
Wann
nach Terminvereinbarung
Durchführende Organisation
| Name der durchführenden Organisation: | Stadt Verl, Fachbereich Jugend |
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| E-Mail-Adresse: | gizale.acar@verl.de |
| Telefon: | 05246961271 |
Angebot von
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Paderborner Straße 5, 33415 Verl


