• altersunabhängig

Gesetzlich Versicherte können bei einer schweren Erkrankung das Recht auf eine Haushaltshilfe haben. Dieses Recht ist an zwei Bedingungen geknüpft. Erstens darf die Weiterführung des Haushalts durch die Erkrankung nicht möglich sein. Die zweite Bedingung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe unter zwölf Jahren alt ist. Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt, entfällt die Altersgrenze.
Damit ist allerdings nur das gesetzliche Minimum beschrieben. Die Kassen können freiwillig weitergehende Leistungen anbieten. So kann die Haushaltshilfe zum Beispiel auch dann gewährt werden, wenn nur ältere oder gar keine Kinder im Haushalt leben. Wenn Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, wird in der Regel eine Zuzahlung fällig. Zehn Prozent der täglichen Kosten haben Sie zu tragen, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Diese Zuzahlung entfällt, wenn die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch genommen wird.
Die Haushaltshilfe betrifft alles, was zur Haushaltsführung gehört - Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege. Der Umfang richtet sich nach dem tatsächlichen Hilfebedarf. Zwar werden bei der Haushaltführung durch nahe Verwandte keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse zahlt aber unter Umständen den Verdienstausfall, wenn der Partner während der Krankheit den Haushalt führt und deshalb unbezahlten Urlaub nehmen muss. Dies ist übrigens die häufigste Form der Haushaltshilfe.

Altersgruppe
  • altersunabhängig
Art des Angebots
  • andere Angebotsart
Sprachen
  • Deutsch

Wo

GKV - gesetzliche Krankenversicherungen

Wann

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Angebot von

GKV - gesetzliche Krankenversicherungen


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