Vaterschaftsanerkennung

andere Angebotsart

Vaterschaftsanerkennung

Die rechtliche Klärung der Abstammung ist von elementarer Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, das Erbrecht und rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab. Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeitsentwicklung ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind. Die Vaterschaftsanerkennung ist für alle minderjährigen Kinder möglich.

  • Nicht verheiratet?

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst dann, wenn sie vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist bei der Gesetzlichen Vertretung kostenfrei möglich. Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der öffentlich beurkundeten Zustimmung durch die Mutter. Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, wird ein Dolmetscher hinzugezogen.

  • Verheiratet?

Ist die Mutter bei der Geburt verheiratet, so ist ihr Ehemann der rechtliche Vater. Sollte der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes sein, so ist eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Je nach Situation ist das Verfahren ein anderes. Nähere Askünfte erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem Ansprechpartner/in.

Was?

Art des Angebots

andere Angebotsart

Kategorie

Weitere Angebote

Kursleitung/Ansprechperson

Bitte erkundigen Sie sich über die Telefonzentrale im Rathaus nach Ihrer/Ihrem richtigen Ansprechpartner/in unter der Telefonnummer 02366 / 303-0.

Alter des Kindes

altersunabhängig

Anmeldung

Anmeldung erforderlich

Ja

Kosten des Angebots

kostenlos

Wann?

Termin(e)

Öffnungszeiten des Rathauses:

  • Montag von 8 Uhr bis 16 Uhr
  • Dienstag von 8 Uhr bis 12:30 Uhr
  • Mittwoch von 8 Uhr bis 12:30 Uhr
  • Donnerstag von 8 Uhr bis 12:30 Uhr und 14 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Freitag von 8 Uhr bis 12:30 Uhr

Wo?

Stadt Herten - Gesetzliche Vertretung

Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

Durchführende Organisation

Stadt Herten - Gesetzliche Vertretung

Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

Name Kontaktperson

Zentrale Rathaus

Telefon

Link Anbieter

Alle Angebote dieses Anbieters

Trägerschaft

Stadt Herten

Kurt-Schumacher-Straße 2
45699 Herten

Art des Trägers

Öffentlicher Träger

Telefon

Link Träger