Vaterschaftsanerkennung

Wenn ein Kind geboren wird und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Hierzu ist immer die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Sie können die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt abgeben. Das hat den Vorteil, dass Sie direkt in die Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragen werden. Geben Sie die Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt ab, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist freiwillig. Wenn ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte oder die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, kann bei Gericht die Feststellung der Vaterschaft beantragt werden.
Für die Vaterschaftsanerkennung müssen Mutter und Vater (bei Minderjährigen auch deren gesetzl. Vertreter) persönlich erscheinen und folgende Unterlagen mitbringen:
- gültige Personalausweise/Reisepässe
- Geburtsurkunde des Kindes oder eine Kopie der Geburtsanzeige des Krankenhauses (erhältlich beim Standesamt)
- Mutterpass (nur bei vorgeburtlicher Anerkennung)
Sie erhalten eine Urkunde über die Vaterschaftsfeststellung, die automatisch auch im Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes hinterlegt wird.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn ein Kind noch während einer bestehenden Ehe nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Der Ehemann hat der Anerkennung durch den Vater dann zusätzlich zuzustimmen.
Wird das Kind vor Einreichung des Scheidungsantrages geboren, ist zunächst die Anfechtung der ehelichen Vaterschaft beim Familiengericht in die Wege zu leiten. Anfechtungsberechtigt ist der Ehemann, die Mutter, der Vater und das Kind.
Wenn Sie im Konfliktfall Unterstützung brauchen bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Klärung von Unterhaltszahlungen, können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen.
Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht. Die Mutter bleibt allein sorgeberechtigt. Wenn Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, ist dafür die Abgabe einer sogenannten Sorgeerklärung vor einer Urkundsperson des Jugendamtes erforderlich.
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