Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, wird die Vaterschaft erst durch eine Anerkennungsurkunde rechtswirksam und der Vater wird dann auch in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Dies ist auch nach der Geburt des Kindes jederzeit möglich.
- Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen.
- Die Zustimmung der Mutter ist notwendig.
- Anerkennung und Zustimmung müssen bei der zuständigen Dienststelle öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch beim Standesamt, bei den Amtsgerichten oder bei Notaren möglich.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, aber auch jederzeit danach.
Sorgerechtserklärung
Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich noch nicht das Sorgerecht. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt. Die Eltern können das Sorgerecht jedoch auch gemeinsam ausüben. Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Sorgeerklärungen müssen ebenfalls bei der zuständigen Dienststelle (Jugendamt - Kontakt siehe unten) öffentlich beurkundet werden.
Sofern keine gemeinsame Sorge erklärt wurde, kann eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) beim Jugendamt (z.B. zur Vorlage bei Behörden) kostenlos angefordert werden.
Notwendige Unterlagen:
- Geburtsurkunde des Kindes (sofern es bereits geboren ist) ansonsten den Mutterpass
- gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
Was?
Art des Angebots
Kategorie
Link zum Angebot
Kursleitung/Ansprechperson
Sabine Martens
Alter des Kindes
Anmeldung
Anmeldung erforderlich
Weitere Angaben zur Anmeldung
Möglichst mit vorheriger Terminvereinbarung.
Link zur Anmeldung
Kosten des Angebots
Wann?
Termin(e)
Beurkundungen (Vaterschaft und Sorgerecht) können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Dies ist per E-Mail (s.martens@wermelskirchen.de), aber auch telefonisch möglich.
Wo?
Jugendamt der Stadt Wermelskirchen
42929 Wermelskirchen
Durchführende Organisation
Jugendamt der Stadt Wermelskirchen
42929 Wermelskirchen
Name Kontaktperson
Telefon
Link Anbieter
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Trägerschaft
Stadt Wermelskirchen
42929 Wermelskirchen