Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Alleinerziehende, wenn die unterhaltpflichtige Person ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
Die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wurde am 17. August 2017 verkündet (Bundesgesetzblatt I 2017, S.3122) und trat rückwirkend zum 01. Juli 2017 in Kraft.
Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hat ein Kind, welches
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehepartner/Lebenspartner dauernd getrennt lebt
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Halbwaisenrentenbezüge erhält
Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann
- wenn der alleinerziehende Elternteil (mit Ausnahme des Kindergeldes) neben SGB II Leistungen über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 € verfügt.
Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und keine allgemeinbildende Schule besuchen, wird die Anrechnung von Erträgen aus Vermögen und Einkünften aus zumutbarer Arbeit eingeführt.
Ausländische Kinder haben ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Jedoch können ausländerrechtliche Bestimmungen den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen einschränken. Nähere Einzelheiten sind bei Bedarf bei der Unterhaltsvorschusskasse zu erfragen.
Die Unterhaltsvorschussbeträge werden von dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil zurückgefordert.
Antragstellung
Unterlagen für die Antragstellung richten sich nach dem Einzelfall. Der Antrag sowie dessen Anlagen sind als Download verfügbar.
Grundsätzlich werden benötigt:
- schriftlicher Antrag
- gültiger Personalausweis oder Pass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung bei nichtehelichen Kindern
- eventuell rechtsanwaltlicher Schriftverkehr über die Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruches oder Schreiben von der Beistandschaft
- eventuell bereits vorliegender Unterhaltstitel etc.
- Scheidungsurteil
Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der Anlage.
(Die Buchstabenverteilung richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.)
Ergänzende Hinweise zum Merkblatt:
Die derzeitigen Unterhaltsvorschussbeträge lauten seit dem 01.01.2023 wie folgt:
Kinder von 0-5 Jahre = 187,00 €
Kinder von 6-11 Jahre = 252,00 €
Kinder von 12-17 Jahre = 338,00 €
Altersgruppe | |
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Art des Angebots | |
Sprachen | |
Kosten | Für die Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsgewährung kostenlos. |
Anmeldung |
Erforderlich
Sonstige Informationen zur Anmeldung: Jaeger, Michaela L - Z Telefon: 0 20 64 / 66-592 Büro: 113
Smeets, Mandy A - K Telefon: 0 20 64 / 66-580 Büro: 114
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- Wo
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Stadt Dinslaken
Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken - Kosten
Für die Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsgewährung kostenlos.
Wo
Stadt Dinslaken
Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken
Wann
Terminvergabe
nur nach telefonischer Absprache
Durchführende Organisation
Name der durchführenden Organisation: | Stadt Dinslaken |
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Name Kontaktperson: | Smeets, Jaeger |
E-Mail-Adresse: | |
Telefon: | s.o. |
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In Kooperation mit
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