Vormundschaften
Vormundschaften
Solange Kinder noch nicht 18 Jahre alt sind, brauchen sie jemand, der die Verantwortung für sie übernimmt. Wenn Eltern diese Aufgabe nicht übernehmen können oder dürfen, muss das Familiengericht diese Aufgabe an einen anderen Erwachsenen übertragen. Dabei sollen sogenannte "Ehrenamtliche Einzelvormundschaften" Vorrang vor allen anderen Formen der Vormundschaft haben, z.B. der Amtsvormundschaft.
Wird den Eltern nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, spricht man von einer Pflegschaft. Der Pfleger oder die Pflegerin kann dann zum Beispiel für die Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmung zuständig sein.

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Kursleitung/Ansprechperson
Michaela Hüls-Gesing - Abteilungsleiterin
02234 603 98 25
michaela.huels-gesing@skf-erftkreis.de
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Michaela Hüls-Gesing - Abteilungsleiterin
02234 603 98 25
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Wo?
Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V. II
50226 Frechen
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Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V. II
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