Elternzeit
Mit Ende der Mutterschutzfrist beginnt die Elternzeit. Der Anspruch auf Elternzeit richtet sich nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Einen Anspruch haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis, also in Vollzeit-, Teilzeit- oder in geringfügigen oder in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die sich allerdings dadurch nicht verlängern, verlangt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Auch Auszubildende und Umschüler haben einen Anspruch auf Elternzeit. Wer Elternzeit nimmt, darf gleichzeitig bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Durch den Rechtsanspruch auf Elternzeit und die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit erhalten nun auch Väter eine reale Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes partnerschaftlich zu beteiligen und Mütter können auch während der Elternzeit berufstätig bleiben. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gelichzeitig Elternzeit nehmen. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn dem keine betrieblichen dringenden Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig ist. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. In Ausnahmefällen kann durch die Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Anmeldefrist für Eltern beträgt 6 Wochen, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt anschließen soll, ansonsten 8 Wochen. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch auf ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.
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