Auskunftsstelle der Polizei
Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit und im Bereich bestimmter Medien geregelt. Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen unter 18 Jahren. Der Kinder- und Jugendschutz hat das Ziel, junge Menschen in ihrer körperlichen und geistig seelischen Entwicklung vor Gefährdungen und Schädigungen zu schützen und ihre Entwicklung zu eigenverantortichen Persönlichkeiten zu fördern. Die Öffentlichkeit soll auf jugendgefährdende Tendenzen und Strömungen hingewiesen und für die Belange des Kinder- und Jugendschutzes sensiblilisert werden. Zuständige Behörde zur Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist die Kommunalverwaltung und / oder die örtliche Polizeibehörde. Vom Jugendschutzgesetz betroffene Gewerbebetreibende sind verpflichtet, die für ihren Betrieb geltenden Vorschriften, deutlich sichtbar und gut lesbar per Aushang bekannt zu machen. Bei Nichteinhaltung der Jugendschutzvorschriften kann die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen: Entfernung des Kindes/Jugendlichen vom Gefährdungsort, Überbringung zum Erziehungsberechtigten, Inobhutnahme durch die zuständige Behörde. Zuwiederhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des JuSchG sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro bestraft werden. Kinder und Jugendliche werden nach dem JuSchG nicht bestraft!
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Tel.: 0221/92 13 92 - 33 E-mail: auskunftsstelle@mail.ajs.nrw.de
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Polizei NRW