Mutterschaftsanerkennung
Mutterschaftsanerkennung
Eine Mutterschaftsanerkennung betrifft ledige Eltern, von denen mindestens einer die italienische(*) Staatsangehörigkeit hat. (*Es gibt im Einzelfall noch weitere - nicht-EU-Länder- die ebenfalls eine Mutterschaftsanerkennung verlangen.) Das aus deutscher Sicht wichtigste Land, das noch Mutterschaftsanerkennungen fordert, ist Italien. Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Entsprechend wird sie in ein deutsches Geburtenregister immer als Mutter des Kindes eingetragen. Nach den Rechtsordnungen einiger anderer Staaten entsteht ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen einer unverheirateten Mutter und dem von ihr geborenen Kind aber erst, wenn die Mutter eine förmliche Erklärung abgibt, in der sie das Kind als ihres anerkennt. Nachdem die Mutterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, haben Mutter und Kind auch aus Sicht des ausländischen Staates eine rechtliche Beziehung zueinander. Insbesondere hat die Mutter erst dann das Sorgerecht nach dem ausländischen Recht für ihr Kind. Die Reihenfolge der Mutterschaftsanerkennung und der Vaterschaftsanerkennung hat auch nach italienischem Recht Auswirkungen auf den Familiennamen des Kindes. Daher sollte vorher ein Beratungsgespräch erfolgen. Das Standesamt informiert Sie gerne darüber.
Was?
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Kursleitung/Ansprechperson
Frau Tillmanns, Frau Witt
Alter des Kindes
Anmeldung
Anmeldung erforderlich
Kosten des Angebots
Wann?
Termin(e)
Montag: 08.30 - 12.00 Uhr Dienstag: 08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr
Wo?
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42929 Wermelskirchen
Durchführende Organisation
Standesamt Wermelskirchen
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