Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt
Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt
Sicherung des Unterhaltes von Kindern
Das Jugendamt zahlt den Unterhalt für ein Kind als Vorschussleistung, wenn der Vater oder die Mutter seine/ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist.
Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht.
Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt. Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von diesem Elternteil zurückholt. Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt, kurz ebenfalls „Unterhaltsvorschuss“ genannt.
Die Berechnung des Unterhaltsvorschusses sowie die Höhe entnehmen Sie bitte der Website der Stadt Bergisch Gladbach.

Was?
Art des Angebots
Kategorie
Link zum Angebot
Alter des Kindes
Anmeldung
Anmeldung erforderlich
Weitere Angaben zur Anmeldung
Terminvereinbarung per E-Mail an: team.uvg@stadt-gl.de
Wann?
Termin(e)
Montag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
(jeweils nach Terminvereinbarung)
Wo?
Stadthaus, 1. Stock Raum: 144 A, B - 146
51465 Bergisch Gladbach
Durchführende Organisation
Stadt Bergisch Gladbach
51465 Bergisch Gladbach