Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt den Unterhalt für ein Kind als Vorschussleistung, wenn der Vater oder die Mutter seine/ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist. Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab: Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass:
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
- für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
- für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.
Von den Beträgen wird das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 204 Euro abgezogen. Daraus ergeben sich für den Unterhaltsvorschuss folgende Beträge:
- für Kinder unter sechs Jahren 165 Euro
- für Kinder ab sechs und unter zwölf Jahren 220 Euro
- für Kinder ab zwölf und unter 18 Jahren 293 Euro
Unterhaltsheranziehung
In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert. Es ist inso-weit allein Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, sich die Beträge vom anderen Elternteil zurückzuholen.
Notwendige Unterlagen
- Ihren Personalausweis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweise über eine evtl. Vaterschaftsanerkennung, Gerichtsentscheidungen o.ä.
- Aktuellen Bewilligungsbescheid des Jobcenters, wenn Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat
- Schulbescheinigung, falls Ihr Kind bereits das 15. Lebensjahr vollendet hat
- Gehaltsabrechnungen Ihres Kindes, wenn es selbst bereits Einkommen erzielt
Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
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Unterhalt / Unterhaltsvorschusskasse
Telegrafenstraße 29-33
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Name der durchführenden Organisation: | Unterhaltsvorschusskasse |
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Name Kontaktperson: | Frau Wegwert, Frau Spick |
E-Mail-Adresse: | |
Telefon: | 02196/710-525 und 02196/710-542 |
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Stadt Wermelskirchen - Amt für Soziales und Inklusion -
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