Opferentschädigung

Die Verbrechensbekämpfung ist in Deutschland Aufgabe des Staates. Dieser ist dafür verantwortlich, seine Einwohner vor kriminellen Handlungen, insbesondere vor Gewalttaten, zu schützen.
Fällt jemand dennoch einer Gewalttat zum Opfer, besteht daher unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf staatliche Entschädigung. Deren Voraussetzungen sind im Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw. ab dem 1. Januar 2024 im Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt.
Eine Versorgung kommt in Betracht, wenn der Betroffene unverschuldet Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist und dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat (körperliche Gewalttat). Durch das SGB XIV wurden die Voraussetzungen um sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat) erweitert.
Ziel ist es, die körperliche und seelische Gesundheit soweit wie möglich wiederherzustellen, sodass die Betroffenen wieder vollumfänglich am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Dazu gehört unter anderem auch die Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern.
Eine Versorgung können sowohl Beschädigte als auch deren Hinterbliebene beantragen. Dabei sind Hinterbliebene Witwen, Witwer, Lebenspartner, Waisen und Eltern.
Unter speziellen Voraussetzungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländerinnen und Ausländer, ausländische Touristinnen und Touristen sowie Besucherinnen und Besucher einbezogen. Darüber hinaus erhalten auch Opfer von Gewalttaten im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen.
Weitere Informationen, Anlaufstellen sowie ein Antragsvordruck finden Sie auf der Internetseite des LWL (Link siehe "Zum Anbieter").
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